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Regel 197.1 EPGVO beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners anordnen kann.
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners insbesondere dann anordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein könnten.
Regel 197 → Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren dafür.
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