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upc:aeusserungsrecht_des_patentanwalts

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Äußerungsrecht des Patentanwalts

Regel 292 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt Patentanwälten, die einen Vertreter unterstützen, sich nach dem Ermessen des Gerichts in mündlichen Verhandlungen zu äußern.

Regel 292 EPGVO

Ein Patentanwalt, der einen Vertreter unterstützt, kann sich nach dem Ermessen des Gerichts in mündlichen Verhandlungen äußern.

siehe auch

Regel 291 EPGVO → Ausschluss vom Verfahren
Erlaubt dem Gericht, einen Vertreter vom Verfahren auszuschließen, wenn sein Verhalten mit der Würde des Gerichts oder den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege unvereinbar ist.

Regel 293 EPGVO → Wechsel eines Vertreters
Legt fest, dass ein Vertreterwechsel in Kraft tritt, wenn die Mitteilung bei der Kanzlei eingeht, und dass der frühere Vertreter bis dahin für die Verfahrensführung zuständig bleibt.

upc/aeusserungsrecht_des_patentanwalts.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1