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Regel 292 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten im Verfahren vor dem Gericht.
Regel 292.1 EPGVO → Definition von Patentanwälten
Definiert den Begriff „Patentanwälte“ für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 4 des Übereinkommens.
Regel 292.2 EPGVO → Äußerungsrecht in mündlichen Verhandlungen
Regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht.
Regel 292.3 EPGVO → Anwendung anderer Regeln zum Äußerungsrecht
Bestimmt die Anwendung anderer Regeln auf Patentanwälte.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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