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Regel 292.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) definiert den Begriff „Patentanwälte“ für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 4 des Übereinkommens.
Für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 4 des Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Patentanwälte“, die einen Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens unterstützen, Personen, die die Voraussetzungen der Regel 287.6(b) oder .7 erfüllen und ihren Beruf in einem Vertragsmitgliedsstaat ausüben.
Regel 292 → Äußerungsrecht des Patentanwalts
Regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten im Verfahren vor dem Gericht.
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