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Regel 292.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht.
Diese Patentanwälte dürfen sich nach dem Ermessen des Gerichts und vorbehaltlich der dem Vertreter obliegenden Verantwortung für die Koordination des Parteivortrags in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht äußern.
Regel 292 → Äußerungsrecht des Patentanwalts
Regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten im Verfahren vor dem Gericht.
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