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upc:mitteilung_der_abwesenheit

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Mitteilung der Abwesenheit

Regel 116.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Mitteilungspflicht einer Partei, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchte.

Regel 116.1 EPGVO

Eine Partei, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchte, hat die Kanzlei rechtzeitig hierüber zu unterrichten. Haben beide Parteien die Kanzlei darüber unterrichtet, dass sie in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchten, kann das Gericht die Klage gemäß Regel 117 entscheiden.

siehe auch

Regel 116 EPGVO → Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.

upc/mitteilung_der_abwesenheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 16:43 von mfreund