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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:niedrigere_verguetung_in_aussergerichtlichen_angelegenheiten

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Niedrigere Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten

§ 4 (1) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erlaubt die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten unter bestimmten Bedingungen.

§ 4 (1) RVG

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

siehe auch

§ 4 RVG → Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
Erlaubt in bestimmten Fällen die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung.

rechtsanwaltsverguetungsgesetz/niedrigere_verguetung_in_aussergerichtlichen_angelegenheiten.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/13 13:42 von mfreund