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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:niedrigere_verguetung_bei_inkassodienstleistungen

finanzcheck24.de

Niedrigere Vergütung bei Inkassodienstleistungen

§ 4 (2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erlaubt die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung oder den Verzicht auf Vergütung bei Inkassodienstleistungen in bestimmten Verfahren.

§ 4 (2) RVG

Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

siehe auch

§ 4 RVG → Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
Erlaubt in bestimmten Fällen die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung.

rechtsanwaltsverguetungsgesetz/niedrigere_verguetung_bei_inkassodienstleistungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/13 13:41 von mfreund