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privatrecht:weitergehende_informationspflichten_im_elektronischen_geschaeftsverkehr

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Weitergehende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312g (6) BGB

Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.

§ 312g (1) BGB → Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (2) BGB → Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (3) BGB → Buttonlösung
§ 312g (4) BGB → Nichtigkeit eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (5) BGB → Individueller Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr

siehe auch

privatrecht/weitergehende_informationspflichten_im_elektronischen_geschaeftsverkehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1