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Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
§ 312g (1) BGB → Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (2) BGB → Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (3) BGB → Buttonlösung
§ 312g (5) BGB → Individueller Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (6) BGB → Weitergehende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g BGB → Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
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