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privatrecht:individueller_vertrag_im_elektronischen_geschaeftsverkehr

finanzcheck24.de

Individueller Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312g (5) BGB

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

§ 312g (1) BGB → Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (2) BGB → Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (3) BGB → Buttonlösung
§ 312g (4) BGB → Nichtigkeit eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (6) BGB → Weitergehende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

siehe auch

privatrecht/individueller_vertrag_im_elektronischen_geschaeftsverkehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1