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privatrecht:vorausvereinbarung_von_allgemeinen_geschaeftsbedingungen

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Vorausvereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 305 (3) BGB

Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

siehe auch

privatrecht/vorausvereinbarung_von_allgemeinen_geschaeftsbedingungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1