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Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:personen_als_beiwerk_neben_einer_landschaft_oder_sonstigen_oertlichkeit

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Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit

§ 23 (1) Nr. 2 KUG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

§ 23 (1) Nr. 1 KUG → Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
§ 23 (1) Nr. 3 KUG → Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
§ 23 (1) Nr. 4 KUG → Bildnisse in höherem Interesse der Kunst

§ 23 (2) KUG → Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten

§ 22 KUG → Recht am eigenen Bild

siehe auch

privatrecht/personen_als_beiwerk_neben_einer_landschaft_oder_sonstigen_oertlichkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1