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Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
§ 23 (1) Nr. 1 KUG → Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
§ 23 (1) Nr. 3 KUG → Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
§ 23 (1) Nr. 4 KUG → Bildnisse in höherem Interesse der Kunst
§ 23 (2) KUG → Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten
§ 22 KUG → Recht am eigenen Bild
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