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Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 23 (1) Nr. 1 KUG → Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
§ 23 (1) Nr. 2 KUG → Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
§ 23 (1) Nr. 3 KUG → Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
§ 23 (1) Nr. 4 KUG → Bildnisse in höherem Interesse der Kunst
§ 23 (2) KUG → Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten
§ 22 KUG → Recht am eigenen Bild
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