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privatrecht:begriffsbestimmungen

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Begriffsbestimmungen

Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2015/2302

Der Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ umfasst Situationen außerhalb der Kontrolle der Partei, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.1)

siehe auch

1)
EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours
privatrecht/begriffsbestimmungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/05 13:49 von mfreund