Anzeigen:
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Das Schuldrecht befasst sich mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen.
Eine Forderung stellt einen Anspruch des Gläubigers gegen einen Schuldner dar, kraft eines Schuldverhältnisses eine vereinbarte Leistung zu verlangen.
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (→ Anspruch), unterliegt der Verjährung [→ § 194 BGB → Verjährung].
§ 249 ff BGB, § 280 ff BGB, etc. → Schadensersatzanspruch
§ 1004 BGB → Unterlassungsanspruch
§ 242 BGB → Unselbständiger Auskunftsanspruch
→ Leistungsanspruch
→ Auskunftsanspruch
→ Beseitigungsanspruch
→ Verhaltener Anspruch
BGB → Privatrecht
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de