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Nach ständiger Rechtsprechung1) besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines (etwaigen) Anspruches notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag.2)
Dieser Anspruch ist unselbstständig. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Dabei kann es sich um ein Vertragsverhältnis oder auch um eine gesetzliches Schuldverhältnis handeln.3)
Ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt.4)
Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis kann sich daher auch aus einem Wettbewerbsverstoß ergeben.5)
Steht dem Grunde nach fest, dass ein Zahlungsanspruch in Betracht kommt, kann ein Beklagter verpflichtet sein, zumutbare Angaben zu machen, deren der Kläger bedarf, um zu ermitteln, ob er und gegebenenfalls in welchem Umfang er tatsächlich Zahlung verlangen kann 6)
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch dient aber auch dazu, demjenigen Berechtigten, der in entschuldbarerer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, die Kenntnis zu vermitteln, ob überhaupt noch Zahlungs- bzw. Vergütungsansprüche bestehen.7)
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche bestehen deshalb nicht nur dann, wenn bereits feststeht, dass der Höhe nach Vergütungs- bzw. Zahlungsansprüche bestehen, sondern bereits dann, wenn solche Ansprüche ernsthaft in Betracht kommen können bzw. wenn für sie eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ spricht.8)
Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch kann sich grundsätzlich nur dann über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände betreffen, wenn die Gefahr einer Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht.9)
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