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Regel 45bis.9(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt mögliche Beschränkungen bei der Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.
Die in Absatz a genannten Beschränkungen können beispielsweise Beschränkungen bezüglich des Anmeldungsgegenstands beinhalten, für den ergänzende internationale Recherchen durchgeführt werden, die über die nach Regel 45bis.5 Absatz c geltenden Beschränkungen nach Artikel 17 Absatz 2 hinausgehen, sowie Beschränkungen der Gesamtzahl der ergänzenden internationalen Recherchen, die in einem gegebenen Zeitraum durchgeführt werden, oder Beschränkungen der ergänzenden internationalen Recherchen auf eine bestimmte Anzahl von Ansprüchen.
Regel 45bis.9 PCT → Zuständige Internationale Recherchenbehörden
Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen.
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