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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:ausschluss_der_urspruenglichen_recherchenbehoerde

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Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde

Regel 45bis.9(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde von der Durchführung einer ergänzenden Recherche.

Regel 45bis.9(b) PCT

Die Internationale Recherchenbehörde, die für eine internationale Anmeldung die internationale Recherche nach Artikel 16 Absatz 1 durchführt, ist nicht zuständig für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche für dieselbe Anmeldung.

siehe auch

Regel 45bis.9 PCT → Zuständige Internationale Recherchenbehörden
Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen.

pct/ausschluss_der_urspruenglichen_recherchenbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 10:07 von mfreund