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pct:unterlassene_gebuehrenzahlung

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Unterlassene Gebührenzahlung

Regel 27 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Gebühren, die bei der internationalen Anmeldung zu entrichten sind, und die Folgen einer unterlassenen Zahlung.

Regel 27.1a PCT → Vorgeschriebene Gebühren gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv
Regelt die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren.

Regel 27.1b PCT → Vorgeschriebene Gebühren gemäß Artikel 4 Absatz 2
Regelt die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Gebühren.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.

pct/unterlassene_gebuehrenzahlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 10:01 von mfreund