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pct:vorgeschriebene_gebuehren_gemaess_artikel_4_absatz_2

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Vorgeschriebene Gebühren gemäß Artikel 4 Absatz 2

Regel 27.1b der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Gebühren.

Regel 27.1b PCT

Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b genannte “gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr” ist die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2).

siehe auch

Regel 27 PCT → Unterlassene Gebührenzahlung
Regelt die Gebühren, die bei der internationalen Anmeldung zu entrichten sind, und die Folgen einer unterlassenen Zahlung.

pct/vorgeschriebene_gebuehren_gemaess_artikel_4_absatz_2.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 10:01 von mfreund