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Regel 55.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anforderungen an die Übersetzung der internationalen Anmeldung.
Regel 55.2(a) PCT → Erforderliche Übersetzung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist.
Regel 55.2(b) PCT → Verwendung der Übersetzung durch die Internationale Recherchenbehörde
Regelt die Verwendung der Übersetzung durch die Internationale Recherchenbehörde.
Regel 55.2(c) PCT → Aufforderung zur Übersetzung oder Berichtigung
Beschreibt die Aufforderung zur Einreichung einer Übersetzung oder Berichtigung.
Regel 55.2(d) PCT → Folgen der Nichterfüllung der Übersetzungsanforderungen
Regelt die Folgen, wenn die Übersetzungsanforderungen nicht erfüllt werden.
Regel 55 PCT → Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)
Regelt die Sprache des Antrags und die Übersetzung der internationalen Anmeldung für die internationale vorläufige Prüfung.
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