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pct:folgen_der_nichterfuellung_der_uebersetzungsanforderungen

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Folgen der Nichterfüllung der Übersetzungsanforderungen

Regel 55.2(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Folgen, wenn die Übersetzungsanforderungen nicht erfüllt werden.

Regel 55.2(d) PCT

Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so gilt das Erfordernis als erfüllt. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

siehe auch

Regel 55.2 PCT → Übersetzung der internationalen Anmeldung
Regelt die Anforderungen an die Übersetzung der internationalen Anmeldung.

pct/folgen_der_nichterfuellung_der_uebersetzungsanforderungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 09:03 von mfreund