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Regel 55 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Sprache des Antrags und die Übersetzung der internationalen Anmeldung für die internationale vorläufige Prüfung.
Regel 55.1 PCT → Sprache des Antrags
Beschreibt die Anforderungen an die Sprache, in der der Antrag gestellt werden muss.
Regel 55.2 PCT → Übersetzung der internationalen Anmeldung
Regelt die Anforderungen an die Übersetzung der internationalen Anmeldung.
Regel 55.3 PCT → Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben
Beschreibt die Anforderungen an die Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.
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