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Artikel 36 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts und seiner Übersetzung an die ausgewählten Ämter.
Artikel 36 (3) a PCT → Übersendung durch das Internationale Büro
Beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts durch das Internationale Büro an die ausgewählten Ämter.
Artikel 36 (3) b PCT → Übersendung der Übersetzung durch den Anmelder
Erläutert die Übersendung der vorgeschriebenen Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder an die ausgewählten Ämter.
Artikel 36 PCT → Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.
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