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Artikel 36 (3) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersendung der vorgeschriebenen Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder an die ausgewählten Ämter.
Die vorgeschriebene Übersetzung der Anlagen wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom Anmelder den ausgewählten Ämtern übermittelt.
Artikel 36 (3) PCT → Übersendung an ausgewählte Ämter
Beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts und seiner Übersetzung an die ausgewählten Ämter.
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