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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

pct:uebersendung_der_uebersetzung_durch_den_anmelder

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Übersendung der Übersetzung durch den Anmelder

Artikel 36 (3) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersendung der vorgeschriebenen Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder an die ausgewählten Ämter.

Artikel 36 (3) b PCT

Die vorgeschriebene Übersetzung der Anlagen wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom Anmelder den ausgewählten Ämtern übermittelt.

siehe auch

Artikel 36 (3) PCT → Übersendung an ausgewählte Ämter
Beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts und seiner Übersetzung an die ausgewählten Ämter.

pct/uebersendung_der_uebersetzung_durch_den_anmelder.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/15 08:49 von mfreund