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Artikel 39 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Auswirkungen, wenn die Fristen nicht eingehalten werden.
Die in Artikel 11 Absatz 3 genannte Wirkung endet in dem ausgewählten Staat mit den gleichen Folgen wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung in diesem Staat, falls der Anmelder die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Handlungen nicht innerhalb der gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b maßgeblichen Frist vornimmt.
Artikel 39 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an ausgewählte Ämter sowie die Zahlung von Gebühren.
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