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Artikel 39 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Fristen für die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Zahlung der nationalen Gebühr.
Artikel 39 (1) a PCT → Fristen für ausgewählte Staaten
Beschreibt die Fristen für die Übermittlung und Zahlung an ausgewählte Staaten.
Artikel 39 (1) b PCT → Nationale Fristenregelungen
Erläutert die Möglichkeit nationaler Fristenregelungen, die über die festgelegten Fristen hinausgehen.
Artikel 39 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an ausgewählte Ämter sowie die Zahlung von Gebühren.
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