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Artikel 11 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren, wenn die internationale Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt.
Artikel 11 (2) a) PCT → Aufforderung zur Richtigstellung
Erläutert, dass das Anmeldeamt den Anmelder auffordern muss, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen, wenn die Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt.
Artikel 11 (2) b) PCT → Anerkennung des Anmeldedatums nach Richtigstellung
Beschreibt, dass das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der Richtigstellung zuerkennt, wenn der Anmelder der Aufforderung nachkommt.
Artikel 11 PCT → Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldedatums und die Wirkungen der internationalen Anmeldung.
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