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Artikel 11 (2) a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, dass das Anmeldeamt den Anmelder auffordern muss, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen, wenn die Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt.
Stellt das Anmeldeamt fest, daß die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung den Anmelder aufzufordern, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen.
Artikel 11 (2) PCT → Richtigstellung bei Nichterfüllung der Anforderungen
Beschreibt das Verfahren, wenn die internationale Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt.
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