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Artikel 14 (1)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren zur Berichtigung und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung.
Stellt das Anmeldeamt einen dieser Mängel fest, so fordert es den Anmelder auf, die internationale Anmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist zu berichtigen; kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt diese Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt.
Artikel 14 (1) PCT → Prüfung auf Mängel und Berichtigung
Erklärt, welche Mängel das Anmeldeamt prüft und wie der Anmelder zur Berichtigung aufgefordert wird.
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