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Artikel 33 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Kriterien für die Neuheit der beanspruchten Erfindung.
Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte Erfindung als neu, wenn sie nicht durch den Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, vorweggenommen ist.
Artikel 33 PCT → Internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.
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