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Artikel 33 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit.
Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie für einen Fachmann nach dem Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, nicht zu dem vorgeschriebenen maßgeblichen Zeitpunkt als naheliegend anzusehen ist.
Artikel 33 PCT → Internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.
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