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pct:gegenstaende_und_klarheit_der_anmeldung

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Gegenstände und Klarheit der Anmeldung

Artikel 34 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Vorgehensweise bei unklaren Anmeldungen oder Gegenständen, die nicht geprüft werden müssen.

Artikel 34 (4) a PCT → Unklare Anmeldungen und nicht prüfbare Gegenstände
Erläutert die Vorgehensweise bei unklaren Anmeldungen oder Gegenständen, die nicht geprüft werden müssen.

Artikel 34 (4) b PCT → Anwendung auf einzelne Ansprüche
Beschreibt die Anwendung der Regelungen auf einzelne Ansprüche.

siehe auch

Artikel 34 PCT → Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt.

pct/gegenstaende_und_klarheit_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/15 08:40 von mfreund