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Artikel 39 (1) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Fristen für die Übermittlung und Zahlung an ausgewählte Staaten.
Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum ausgewählt worden, so ist Artikel 22 auf einen solchen Staat nicht anzuwenden, und der Anmelder hat jedem ausgewählten Amt vor dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (sofern diese nicht bereits nach Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) zuzuleiten und die nationale Gebühr (falls sie erhoben wird) zu bezahlen.
Artikel 39 (1) PCT → Fristen für Übermittlung und Gebührenzahlung
Beschreibt die Fristen für die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Zahlung der nationalen Gebühr.
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