Anzeigen:
Regel 32.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat.
Regel 32.1(a) PCT → Bedingungen für die Erstreckung auf den Nachfolgestaat
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat erstreckt werden können.
Regel 32.1(b) PCT → Zeitraum für die Erstreckung auf den Nachfolgestaat
Definiert den Zeitraum, in dem die Erstreckung der Wirkungen auf den Nachfolgestaat erfolgen kann.
Regel 32.1(c) PCT → Veröffentlichung der Erstreckung auf den Nachfolgestaat
Regelt die Veröffentlichung der Angaben über die Erstreckung der Wirkungen auf den Nachfolgestaat.
Regel 32 PCT → Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten
Regelt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf Nachfolgestaaten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de