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pct:erstreckung_der_internationalen_anmeldung_auf_den_nachfolgestaat

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Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat

Regel 32.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat.

Regel 32.1(a) PCT → Bedingungen für die Erstreckung auf den Nachfolgestaat
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat erstreckt werden können.

Regel 32.1(b) PCT → Zeitraum für die Erstreckung auf den Nachfolgestaat
Definiert den Zeitraum, in dem die Erstreckung der Wirkungen auf den Nachfolgestaat erfolgen kann.

Regel 32.1(c) PCT → Veröffentlichung der Erstreckung auf den Nachfolgestaat
Regelt die Veröffentlichung der Angaben über die Erstreckung der Wirkungen auf den Nachfolgestaat.

siehe auch

Regel 32 PCT → Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten
Regelt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf Nachfolgestaaten.

pct/erstreckung_der_internationalen_anmeldung_auf_den_nachfolgestaat.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 08:40 von mfreund