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Regel 32 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf Nachfolgestaaten.
Regel 32.1 PCT → Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat
Beschreibt die Bedingungen und den Zeitraum für die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat.
Regel 32.2 PCT → Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat
Regelt die Auswirkungen der Erstreckung auf die Fristen und Bestimmungen für den Nachfolgestaat.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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