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Artikel 32 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, dass die internationale vorläufige Prüfung durch die beauftragte Behörde durchgeführt wird.
Die internationale vorläufige Prüfung wird durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durchgeführt.
Artikel 32 PCT → Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind.
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