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Artikel 11 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Bedingungen, unter denen das Anmeldeamt das Anmeldedatum anerkennt.
Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, daß das Amt festgestellt hat, daß im Zeitpunkt des Eingangs:
i) der Anmelder aus Gründen des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung bei diesem Anmeldeamt einzureichen,
ii) die internationale Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefaßt ist,
iii) die internationale Anmeldung wenigstens folgende Bestandteile enthält:
a) einen Hinweis darauf, daß die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll,
b) die Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats,
c) den Namen des Anmelders, wie vorgeschrieben,
d) einen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann,
e) einen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann.
Artikel 11 PCT → Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldedatums und die Wirkungen der internationalen Anmeldung.
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