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Regel 45bis.5(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit, keinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen.
Hat die Internationale Recherchenbehörde die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben und liegt diese Erklärung der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde beschließen, keinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen; in diesem Fall gibt sie eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend.
Regel 45bis.5 PCT → Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche
Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.
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