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pct:befugnis_nach_artikel_39_absatz_1_buchstabe_b

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Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b

Regel 77 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) behandelt die Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b.

Regel 77.1(a) PCT → Unterrichtung des Internationalen Büros durch Vertragsstaaten
Beschreibt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, das Internationale Büro über Fristen zu unterrichten.

Regel 77.1(b) PCT → Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro
Regelt die Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro.

Regel 77.1(c) PCT → Wirksamkeit von Mitteilungen über die Verkürzung von Fristen
Beschreibt die Bedingungen für die Wirksamkeit von Mitteilungen über die Verkürzung von Fristen.

Regel 77.1(d) PCT → Wirksamkeit von Mitteilungen über die Verlängerung von Fristen
Regelt die Bedingungen für die Wirksamkeit von Mitteilungen über die Verlängerung von Fristen.

siehe auch

PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.

pct/befugnis_nach_artikel_39_absatz_1_buchstabe_b.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:16 von mfreund