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Artikel 17 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Ausnahmen und Einschränkungen, unter denen keine Recherche durchgeführt wird.
Artikel 17 (2)(a) PCT → Tatbestandserklärung bei Nichtdurchführung der Recherche
Erklärt die Bedingungen, unter denen die Internationale Recherchenbehörde keine Recherche durchführt.
Artikel 17 (2)(b) PCT → Hinweise im Recherchenbericht bei Teilweise Nichtdurchführung
Beschreibt die Vorgehensweise, wenn die Recherche nur für bestimmte Ansprüche nicht durchgeführt wird.
Artikel 17 PCT → Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
Beschreibt das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde.
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