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Artikel 17 (2)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Vorgehensweise, wenn die Recherche nur für bestimmte Ansprüche nicht durchgeführt wird.
Wird einer der in Buchstabe a aufgeführten Fälle nur in bezug auf bestimmte Ansprüche festgestellt, so ist in den internationalen Recherchenbericht im Hinblick auf diese Ansprüche lediglich ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, während für die anderen Ansprüche ein Recherchenbericht nach Artikel 18 erstellt wird.
Artikel 17 (2) PCT → Ausnahmen und Einschränkungen bei der Recherche
Beschreibt die Ausnahmen und Einschränkungen, unter denen keine Recherche durchgeführt wird.
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