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pct:aufbewahrung_durch_internationale_recherchenbehoerden_und_pruefungsbehoerden

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Aufbewahrung durch Internationale Recherchenbehörden und Prüfungsbehörden

Regel 93.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufbewahrung von Akten durch Internationale Recherchenbehörden und Prüfungsbehörden.

Regel 93.3 PCT

Jede Internationale Recherchenbehörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bewahrt die Akten über jede ihr übermittelte internationale Anmeldung für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum auf.

siehe auch

Regel 93 PCT → Aufbewahrung von Vorgängen und Akten
Regelt die Aufbewahrung von Vorgängen und Akten im Rahmen des PCT-Verfahrens.

pct/aufbewahrung_durch_internationale_recherchenbehoerden_und_pruefungsbehoerden.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:04 von mfreund