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Regel 26bis.3a der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Voraussetzungen und Kriterien für die Wiederherstellung des Prioritätsrechts.
Hat die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, so stellt das Anmeldeamt, auf Antrag des Anmelders und vorbehaltlich der Absätze b bis g dieser Regel, das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, daß ein von diesem Amt angewendetes Kriterium (“Wiederherstellungskriterium”) erfüllt ist, nämlich, daß das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen,
i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist oder
ii) unbeabsichtigt war. Jedes Anmeldeamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden.
Regel 48.2(j) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Veröffentlichung bei anhängigem Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts.
Ist ein Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts anhängig, so wird dies auf der Titelseite vermerkt.
Regel 26bis.3 PCT → Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt
Regelt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt unter bestimmten Bedingungen.
Regel 48.2 PCT → Inhalt der internationalen Veröffentlichung
Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung.
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