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pct:berechtigung_zur_einreichung_internationaler_anmeldungen

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Berechtigung zur Einreichung internationaler Anmeldungen

Artikel 9 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt, wer berechtigt ist, eine internationale Anmeldung einzureichen.

Artikel 9 (1) PCT

Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung einreichen.

siehe auch

Artikel 9 PCT → Der Anmelder
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Person als Anmelder einer internationalen Anmeldung auftreten kann.

pct/berechtigung_zur_einreichung_internationaler_anmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:44 von mfreund