Anzeigen:
Artikel 9 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Versammlung, die Berechtigung zur Einreichung internationaler Anmeldungen zu erweitern.
Die Versammlung der Vertragsstaaten kann bestimmen, daß Staatsangehörige von nicht zu den Vertragsstaaten gehörigen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten ebenfalls internationale Anmeldungen einreichen können.
Artikel 9 PCT → Der Anmelder
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Person als Anmelder einer internationalen Anmeldung auftreten kann.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de