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Regel 31.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen für die Anforderung von Exemplaren nach Artikel 13 Absatz 1.
Regel 31.1(a) PCT → Anforderungen an internationale Anmeldungen
Beschreibt die Bedingungen für die Anforderung von Exemplaren für alle oder bestimmte Arten von internationalen Anmeldungen.
Regel 31.1(b) PCT → Gebühren für die Anforderung von Exemplaren
Regelt die Gebühren, die für die Anforderung von Exemplaren nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b zu entrichten sind.
Regel 31 PCT → Nach Artikel 13 erforderliche Exemplare
Regelt die Anforderungen und die Herstellung der nach Artikel 13 erforderlichen Exemplare.
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