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Artikel 63 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt.
Artikel 63 (1)(a) PCT → Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt.
Artikel 63 (1)(b) PCT → Definition von Anmeldungen
Regelt, welche Anmeldungen für die Anwendung dieses Absatzes berücksichtigt werden.
Artikel 63 PCT → Inkrafttreten des Vertrags
Beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags.
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