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Artikel 63 (1)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt, welche Anmeldungen für die Anwendung dieses Absatzes berücksichtigt werden.
Für die Anwendung dieses Absatzes umfaßt der Begriff “Anmeldungen” nicht Gebrauchsmusteranmeldungen.
Artikel 63 (1) PCT → Allgemeine Inkrafttretensbedingungen
Beschreibt die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt.
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