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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:voraussetzungen_fuer_das_inkrafttreten

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Voraussetzungen für das Inkrafttreten

Artikel 63 (1)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt.

Artikel 63 (1)(a) PCT

Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieser Vertrag drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem acht Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sofern wenigstens vier dieser Staaten gesondert eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

i) die Zahl der in diesem Staat eingereichten Anmeldungen hat nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken 40 000 überschritten;

ii) die Staatsangehörigen dieses Staats oder die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat haben nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mindestens 1000 Anmeldungen in einem einzigen ausländischen Staat eingereicht;

iii) das nationale Amt des Staats hat nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mindestens 10 000 Anmeldungen von Staatsangehörigen ausländischer Staaten oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesen Staaten erhalten.

siehe auch

Artikel 63 (1) PCT → Allgemeine Inkrafttretensbedingungen
Beschreibt die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt.

pct/voraussetzungen_fuer_das_inkrafttreten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 07:41 von mfreund